Allgemeine
Nutzungs- und Vermietbedingungen
(nachfolgend „AVB“ genannt)
für Reisemobile
der
RW-Fahrzeugbau GmbH
SpaceCamper Rental
Haasstr. 3a
D–64293 Darmstadt
(nachfolgend „Vermieter“ bzw. „SpaceCamper“ genannt)
1. Vertragsinhalt
1.1
Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Das Basisfahrzeug ist ein VW Bus der Marke Volkswagen Nutzfahrzeuge. Der Ausbau ist ein SpaceCamper Limited.
1.2
Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag (§§ 651 a-y BGB) finden, soweit rechtlich zulässig, keine Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
1.3
Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte.
1.4
Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs (siehe unten, Nr. 6.2) ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sowie der im Zeitpunkt der Anmietung gültige „Preis- und Leistungskatalog“ sind Bestandteile des Mietvertrages.
2. Mietdauer
2.1 Berechnung der Mietdauer
Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird. Die Rückgabe des Fahrzeugs hat bis zum im Mietvertrag festgelegten Zeitpunkt zu erfolgen. Bei Überziehung der Mietzeit werden je angefangener Stunde 20,00 EUR brutto in Rechnung gestellt. Wird durch die Überschreitung eine Anschlussmiete verhindert, so trägt der Mieter die entstehenden Kosten.
3. Entgelte und Zahlungsbedingungen
3.1 Allgemeines
Etwaige benötigte Mehrkilometer werden bei Fahrzeugrückgabe berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten an. Die Betankung seitens des Vermieters erfolgt bei der nächstgelegenen Shell-Tankstelle. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
3.2 Kaution / Sicherheitsleistung
a) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution auf ein vom Mieter zu benennendem Konto überwiesen. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen, Kosten und sonstige Forderungen aus dem Mietverhältnis (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden, etc.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.
b) Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht, die Kaution zurückzubehalten.
4. Rücktritt; Stornobedingungen
4.1 Vertragliches Rücktrittsrecht
Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Ebenso besteht auch für den Vermieter ein vertragliches Rücktrittsrecht.
4.2 Ersatzmieter
Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.
5. Rechnung
Der Mieter erhält vom Vermieter eine Rechnung für den Mietzeitraum einschl. des gebuchten Zubehörs sowie der Nebenleistungen.
6. Nutzung des Fahrzeugs
6.1 Führungsberechtigung (Mindestalter, Führerschein, Ausweis)
Der Fahrer muss mindestens 20. Jahre alt sein und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sein.
Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen.
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter umgehend zu informieren, wenn ihm während der Mietdauer die Fahrerlaubnis, auch vorläufig, entzogen oder gegen ihn ein Fahrverbot verhängt wird. Während der Dauer solcher Maßnahmen verpflichtet sich der Mieter das Fahrzeug nicht zu führen.
Der Mieter muss vor Beginn des Mietvertrages, spätestens jedoch bei Anmietung bzw. im Zeitpunkt der Übernahme folgende Dokumente vorlegen:
- Eine in Europa gültige oder internationale Fahrerlaubnis (Klasse B)
6.2 Fahrzeugübernahme + Fahrzeugrückgabe
Für die Übernahme des Fahrzeuges nebst Zubehör erhält der Mieter ein Übergabeprotokoll.
Hierin sind Zustand des Fahrzeuges sowie Menge und Zustand des Zubehörs zu protokollieren.
Für die Rückgabe des Fahrzeuges nebst Zubehör vom Mieter an den Vermieter wird ein Übergabeprotokoll erstellt. Sämtliche Mängel, die bei der Rückgabe ersichtlich sind, werden ins Rückgabeprotokoll aufgenommen.
6.3 Betankung / Falschbetankung
a) Der Mieter haftet für Falschbetankungen jeglicher Art im vollen Umfang. Sämtliche SpaceCamper-Busse sind Dieselfahrzeuge und dürfen nur mit Diesel betankt werden. Das Tanken von Biodiesel ist ausdrücklich untersagt. Für sonstige Fahrzeuge, die mit einem Ottomotor ausgestattet sind, ist ausnahmslos Superkraftstoff zu tanken.
b) Das Kraftfahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank übergeben. Im Gegenzug hat der Mieter das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem (unmittelbar vor der Rückgabe) vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter für die Betankung des Fahrzeugs und für Kraftstoff die Entgelte gemäß den bei der Rückgabe des Fahrzeugs gültigen Tarifen in Rechnung stellen.
6.4 Ersatzfahrzeug
Ein Ersatzmietfahrzeug besteht derzeit leider nicht.
6.5 Auslandsfahrten
Die Fahrzeugnutzung ist dem Mieter/Fahrer in folgende Länder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gestattet:
Siehe die in der grünen Versicherungskarte aufgelisteten Länder.
Die Einreise in andere Länder ist untersagt. Bei Abweichungen der Reiseländer ist der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind vor Fahrtantritt durch den Vermieter und Versicherer ausdrücklich in Schrift- oder Textform gegenüber dem Mieter zu genehmigen. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
Fährpassagen sowie die Einreise in Kriegsgebiete sind unzulässig.
6.6 Verbotene Nutzungen
Das Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr benutzt werden. Das Fahrzeug darf nicht verwendet werden
a) zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten;
b) zu Fahrschulübungen, für Fahrzeugtests, Geländefahrten oder Fahrsicherheitstrainings;
c) zur gewerblichen Waren- und Personenbeförderung; zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen;
d) zur Förderung und/oder Ausübung der Prostitution;
e) zur Weitervermietung oder Leihe;
f) zu politischen Veranstaltungen und ähnlichen Kundgebungen;
g) zur Begehung von Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind;
h) zur Zerlegung des Innenausbaus oder für irgendwelche Aus-/Umbauzwecke.
6.7 Verhalten bei Unfällen und sonstigen Schäden/Obliegenheiten
a) Der Mieter/Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter oder bei nicht Erreichbarkeit die Versicherung zu verständigen.
b) Der Mieter/Fahrer darf sich so lange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom Unfallort i.S.v. § 142 StGB (Strafgesetzbuch) ist zu beachten.
c) Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter.
d) Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.
7. Haftung des Mieters
7.1
Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den nachfolgenden Bestimmungen.
7.2
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden.
7.3
Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter vorsätzlich verursachte Schäden. In diesem Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 6.1 (Mindestalter des Fahrers) 6.2 (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 6.7 (Verhalten bei Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
7.4
Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner (vgl. § 421 BGB).
7.5
Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
7.6
Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist.
8. Haftung des Vermieters
8.1
Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
8.2
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
8.3
Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.
9. Abtretung und Aufrechnung
9.1 Abtretungsverbot
Die Abtretung von Forderungen/Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte, auch an Ehegatten oder andere Mitfahrer ist ausgeschlossen, sofern der Vermieter der Abtretung nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Ebenso ausgeschlossen ist die Geltendmachung solcher Ansprüche im eigenen Namen.
9.2 Aufrechnung
Die Aufrechnung gegenüber Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Mieters oder eines berechtigten Fahrers möglich.
10. Versicherung
Alle unserer Mietwagen sind als Selbstfahrermietfahrzeuge versichert.
10.1 Daten zum Versicherer
Name Versicherer: BGV – Badische Versicherungen AG
Anschrift: Durlacher Allee 56, 76131 Karlsruhe
Telefon Schadenservice: +49 721 660 4444
10.2 Umfang des Versicherungsschutzes
Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert:
a) Haftpflichtversicherung: Versicherungssumme 100 Mio. EUR; bei Personenschäden jedoch auf 15 Mio. EUR je geschädigte Person begrenzt.
b) „Schutzbrief“ (= Super Kfz Haftpflichtversicherung) ist enthalten.
c) Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung pro Schadenfall i.H.v. 1.500,00 EUR
Im Übrigen wird auf die Kopie des Versicherungsscheines verwiesen.
10.3 Verweis auf VVG und AKB
Solange und so weit in diesen Vermietbedingungen nichts geregelt ist, sind die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) und die Vorschriften der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB; Stand: jew. aktuell gültige Fassung) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für sich aus dieser Vermietbedingungen ergebenden Unklarheiten.
11. Datenschutz
11.1 Datenschutzklausel
Die RW-Fahrzeugbau GmbH, SpaceCamper, Abteilung Controlling, Haasstr. 3a, 64293 Darmstadt, ist gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. a DS-GVO die verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Die personenbezogenen Daten des Vertragspartners (Mieters/Fahrers) werden für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder -beendigung vom Vermieter oder einen durch sie mit der Vermietung vor Ort beauftragten Dritten erhoben, verarbeitet und genutzt. Eine werbliche Verwendung geschieht nur für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich der Empfehlungswerbung). Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an Kreditkartenunternehmen zum Zwecke der Abrechnung sowie an die entsprechenden Behörden oder sonstigen Stellen zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten oder Buß- und Verwarnungsgeldern. Eine darüberhinausgehende Verwendung bedarf der gesetzlichen Erlaubnis oder der Einwilligung.
11.2 Datenschutzerklärung
Die Datenschutzerklärung der RW-Fahrzeugbau GmbH sind Bestandteil dieser Vereinbarung. In folgenden Links können sie abgerufen werden:
https://www.spacecamper.de/datenschutzerklaerung
12. Geheimhaltung
Der Mieter verpflichtet sich, über alle ihm während der Mietzeit bekanntwerdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, alle ihm bekannt gewordenen Herstellungsverfahren und sonstige geschäftlichen bzw. betrieblichen Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf Angelegenheiten anderer Unternehmen, die mit dem Vermieter organisatorisch oder wirtschaftlich verbunden ist. Im Zweifelsfall hat der Mieter eine Weisung des Vermieters zur Vertraulichkeit bestimmter Angelegenheiten einzuholen. Die Geheimhaltungspflicht beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertrags und gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
13. Streitbeilegung
Gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung (EU-Verordnung Nr. 524/2013 vom 21.05.2013) stellt die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die Sie hier finden: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Nach § 36 des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (kurz: Verbraucherstreitbeilegungsgesetz bzw. VSBG) kommen wir hiermit unserer allgemeinen Informationspflicht bei und geben folgende Erklärung ab:
Wir, die RW-Fahrzeugbau GmbH, weisen darauf hin, dass wir für eine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet sind und daher nicht zur Verfügung stehen.
14. Schriftform; Anwendbares Recht; Gerichtsstand; Erfüllungsort
Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
Dieser Vertrag und sein Inhalt unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden.
Für sämtliche Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag bzw. aus dem Mietverhältnis, seiner Beendigung und Abwicklung ist, soweit gesetzlich zulässig, alleiniger Gerichtsstand ausschließlich der Geschäftssitz der Firma; dieser Geschäftssitz gilt auch als Erfüllungsort.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam oder nichtig sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht. Im Falle einer Unwirksamkeit oder Nichtigkeit werden die einzelnen Bestimmungen durch neue ersetzt, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen enthaltenen wirtschaftlichen Regelungsgehalt in rechtlich zulässiger Weise gerecht werden. Entsprechendes gilt, wenn sich in dieser Vereinbarung eine Lücke herausstellen sollte. Zur Ausfüllung der Lücke verpflichten sich die Parteien auf die Etablierung angemessener Regelungen in diesem Vertrag hinzuwirken, die dem am nächsten kommen, was die Vertragsschließenden nach dem Sinn und Zweck des Vertrages bestimmt hätten, wenn der Punkt von ihnen bedacht worden wäre.
Informationen zum Vermieter
RW-Fahrzeugbau GmbH Tel +49 6151 62736-50
SpaceCamper Rental
Haasstraße 3a
D-64293 Darmstadt
http://www.spacecamper.de/vermietung
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27a UStG: DE258847663
Registergericht: Amtsgericht Darmstadt, Registernummer: HRB 86671
Geschäftsführer und Gesellschafter: Dipl.-Ing. Ben Wawra; M. Sc. Jakob Ahrens; Dipl.-Ing. Markus Riese
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